Das steht im Tfv 600/A, Punkt. 9.1 und in der EVO § 17, Abs. 1.
Das ist ja hochinteressant. Ich weiß zwar leider nicht, wofür "Tfv 600" steht, aber es ist ja sicherlich eine gültige Verordnung?
Das sind die "Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)".
Sie sind die "Ausführungsbestimmungen der Deutschen Bahn" und enthalten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Die EVO ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.
Nach § 11 Abs. 1 EVO haben die Fahrkartenausgaben die Tarife zur Einsicht bereitzuhalten. Leider hält sich die DB nicht immer daran.
§ 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) lautet:
Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.
Punkt 9.1 - Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis - dazu lautet:
9.1.1 Hat eine Zugverspätung zur Folge, dass der Reisende den Anschluss an einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, kann der Reisende (i) auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen, (ii) auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei mit dem nächsten Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht sowie die kostenfreie Rücksendung seines Reisegepäcks verlangen oder (iii) seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.
Die Rück- oder Weiterbeförderung kann für bestimmte Züge aus betrieblichen oder für die Sicherheit des Betriebes notwendigen Gründen ausgeschlossen werden.
9.1.2 Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden für den Schaden im nachbezeichneten Umfang, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder Verspätung des Zuges oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis um 24.00 Uhr mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. Sofern dies preisgünstiger und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel auf Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt werden. Alternativ kann der Reisende die Ansprüche nach Nr. 9.1.1 geltend machen
§ 17 EVO gilt immer; die "Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)"gelten nicht bei Verbundfahrscheinen. Bei diesen können die Ausführungsbestimmungen zu § 17 EVO ganz anders aussehen.
Das gegenteilige Extrem wäre eine Fahrt mit den Wochenend-Ticket von Aachen nach Hamburg über Köln. Kann ich eine Mitnahme im Thalys und im ICE durchsetzen, wenn die Regelzüge von DB Regio ausreichende Verspätung hätten oder ausfielen?
Ja. Was genau Du tun mußt, steht oben im Punkt 9.1 - Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis.
Ralf P. Plank
Malmö C, Lyon Part Dieu, Amsterdam CS, Luxembourg
In allen Schlafwagen (WL) gibt es ebenfalls Duschen.
Alois Kopetschke Jürgen Naumann Klaus Wilting Romain Gengler
Die vergessene BahnCard lassen Sie sich vom Zugbegleiter anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (BPA, Reisepaß, Führerschein) bestätigen. Zunächst brauchen Sie einen Fahrschein zum vollen, gewöhnlichen Fahrpreis (d.h. Sie zahlen die Differenz zu Ihrem BahnCard-Fahrschein, Im Zug zum Bordpreis). Zeigen Sie den Vermerk des Zugbegleiters auf Ihrem Fahrschein in einer Fka. Diese erstattet den Unterschiedsbetrag gegen ein Bearbeitungsentgelt (z. Zt. 15 Euro) zurück.
Ralf P. Plank
1.Fahrgeldhinterlegung:
Beispiel: Sie befinden sich auf einer Reise. Plötzlich stellen Sie fest daß
Ihre Brieftasche verloren ging. Von deren Inhalt wollten Sie einen
Fahrschein lösen. Wenden Sie sich an die Fka (Fahrkartenausgabe) und machen
Sie eine "Fahrgeldhinterlegung". Lassen Sie sich den Preis für die Fahrt
nennen und setzten Sie sich mit Bekannten oder Verwandten in Verbindung, die
den Fahrpreis in einer Fka in deren Nähe vorlegen. Bestätigt die Fka
"ihrer/ihres Bekannten" den Eingang des Betrages, wird Ihnen eine
Fahrpreisnacherhebung (FN) als Fahrscheinersatz ausgestellt.
2.Einfach losfahren:
Beispiel: Sie erreichen niemanden, der Ihnen den Fahrpreis auslegen kann.
Dann steigen Sie in den Zug und melden Sie sich sofort unverzüglich bei
Zugbegleitpersonal. Zeigen Sie Ihren amtlichen Lichtbildausweises (BPA,
Reisepaß, Führerschein) vor. Sollte dieser ebenfalls abhanden gekommen sein,
ist nur eine Feststellung Ihrer Personalien durch die Bundespolizei möglich!
Der Zugbegleiter stellt Ihnen dann eine Fahrpreisnacherhebung (FN) aus, die
Sie schnellstmöglich begleichen.
Das ist ja gut und schön, aber leider bin ich bestohlen worden. Geht es da genauso?
Hier ist es etwas anders. Sie gehen sofort zur nächsten Polizeidienststelle und erstatten Anzeige wegen Diebstahls. Ist der Diebstahl auf Eisenbahngelände passiert, ist dafür die Bundespolizei zuständig. Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Diese legen Sie dem Zugbegleiter vor. Er stellt Ihnen dann auch eine Fahrpreisnacherhebung (FN) aus, jedoch nur zum Bordpreis. Die Bescheinigung der Polizei stempelt er mit seinem Zangendrucker ab.
Ralf P. Plank, Timo Stephan
Fundsachen aus den Zügen werden am Endbahnhof abgegeben und 7 Tage dort aufbewahrt. Kann in dieser Zeit kein Eigentümer ermittelt werden, wird die Fundsache zur Fundsachenzentrale in Wuppertal weitergeleitet. Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.bahn.de/p/view/mobilitaet/bahnhof/fundservice.shtml