C. BENUTZUNG

C.II Tips & Tricks


1. Was kann ich tun, wenn ein Anschluß verlorengeht?

Mein Zug hat Verspätung bekommen. Dadurch habe ich meinen Anschlußzug, in den ich umsteigen mußte, verpaßt. Muß die Bahn mir den Fahrpreis zurückerstatten, und wie komme ich denn jetzt weiter zum Zielort?

Das steht im Tfv 600/A, Punkt. 9.1 und in der EVO § 17, Abs. 1.

Das ist ja hochinteressant. Ich weiß zwar leider nicht, wofür "Tfv 600" steht, aber es ist ja sicherlich eine gültige Verordnung?

Das sind die "Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)".

Sie sind die "Ausführungsbestimmungen der Deutschen Bahn" und enthalten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Die EVO ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.

Nach § 11 Abs. 1 EVO haben die Fahrkartenausgaben die Tarife zur Einsicht bereitzuhalten. Leider hält sich die DB nicht immer daran.

§ 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) lautet:

Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.

Punkt 9.1 - Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis - dazu lautet:

9.1.1 Hat eine Zugverspätung zur Folge, dass der Reisende den Anschluss an einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, kann der Reisende (i) auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen, (ii) auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei mit dem nächsten Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht sowie die kostenfreie Rücksendung seines Reisegepäcks verlangen oder (iii) seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.

Die Rück- oder Weiterbeförderung kann für bestimmte Züge aus betrieblichen oder für die Sicherheit des Betriebes notwendigen Gründen ausgeschlossen werden.

9.1.2 Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden für den Schaden im nachbezeichneten Umfang, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder Verspätung des Zuges oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis um 24.00 Uhr mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. Sofern dies preisgünstiger und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel auf Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt werden. Alternativ kann der Reisende die Ansprüche nach Nr. 9.1.1 geltend machen

§ 17 EVO gilt immer; die "Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)"gelten nicht bei Verbundfahrscheinen. Bei diesen können die Ausführungsbestimmungen zu § 17 EVO ganz anders aussehen.

Das gegenteilige Extrem wäre eine Fahrt mit den Wochenend-Ticket von Aachen nach Hamburg über Köln. Kann ich eine Mitnahme im Thalys und im ICE durchsetzen, wenn die Regelzüge von DB Regio ausreichende Verspätung hätten oder ausfielen?

Ja. Was genau Du tun mußt, steht oben im Punkt 9.1 - Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis.

Ralf P. Plank


2. In welchen Bahnhöfen kann man sich duschen?

Westerland, Leipzig, Berlin Zoo/Alexanderplatz/Lichtenberg, Stuttgart Hbf, Nürnberg Hbf, Köln Hbf, Freiburg Hbf, München Hbf, Hannover Hbf.

Malmö C, Lyon Part Dieu, Amsterdam CS, Luxembourg

In allen Schlafwagen (WL) gibt es ebenfalls Duschen.

Alois Kopetschke Jürgen Naumann Klaus Wilting Romain Gengler


3. Was tun, wenn ich meine Wochen/Monats/Jahreskarte bzw. BahnCard vergessen habe?

Bei vergessenen nichtübertragbaren Zeitkarten ohne Aufforderung beim Zugbegleiter melden. Dieser stellt eine Bescheinigung aus. Zeigen Sie Ihre Zeitkarte dann einer Fka (Fahrkartenausgabe) vor und Sie müssen lediglich den Betrag von 15 Euro Bearbeitungsentgelt zahlen.

Die vergessene BahnCard lassen Sie sich vom Zugbegleiter anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (BPA, Reisepaß, Führerschein) bestätigen. Zunächst brauchen Sie einen Fahrschein zum vollen, gewöhnlichen Fahrpreis (d.h. Sie zahlen die Differenz zu Ihrem BahnCard-Fahrschein, Im Zug zum Bordpreis). Zeigen Sie den Vermerk des Zugbegleiters auf Ihrem Fahrschein in einer Fka. Diese erstattet den Unterschiedsbetrag gegen ein Bearbeitungsentgelt (z. Zt. 15 Euro) zurück.

Ralf P. Plank


4. Was tun, wenn meine Zeitkarte gestohlen wurde / verloren habe?

Diese Karten sind leider wirklich "verloren".

Timo Stephan


5. Kein Geld dabei, aber ich brauche unbedingt einen Fahrschein

Was tun, wenn ich meinen Geldbeutel verloren habe, aber einen Fahrschein brauche?

1.Fahrgeldhinterlegung:
Beispiel: Sie befinden sich auf einer Reise. Plötzlich stellen Sie fest daß Ihre Brieftasche verloren ging. Von deren Inhalt wollten Sie einen Fahrschein lösen. Wenden Sie sich an die Fka (Fahrkartenausgabe) und machen Sie eine "Fahrgeldhinterlegung". Lassen Sie sich den Preis für die Fahrt nennen und setzten Sie sich mit Bekannten oder Verwandten in Verbindung, die den Fahrpreis in einer Fka in deren Nähe vorlegen. Bestätigt die Fka "ihrer/ihres Bekannten" den Eingang des Betrages, wird Ihnen eine Fahrpreisnacherhebung (FN) als Fahrscheinersatz ausgestellt.

2.Einfach losfahren:
Beispiel: Sie erreichen niemanden, der Ihnen den Fahrpreis auslegen kann. Dann steigen Sie in den Zug und melden Sie sich sofort unverzüglich bei Zugbegleitpersonal. Zeigen Sie Ihren amtlichen Lichtbildausweises (BPA, Reisepaß, Führerschein) vor. Sollte dieser ebenfalls abhanden gekommen sein, ist nur eine Feststellung Ihrer Personalien durch die Bundespolizei möglich! Der Zugbegleiter stellt Ihnen dann eine Fahrpreisnacherhebung (FN) aus, die Sie schnellstmöglich begleichen.

Das ist ja gut und schön, aber leider bin ich bestohlen worden. Geht es da genauso?

Hier ist es etwas anders. Sie gehen sofort zur nächsten Polizeidienststelle und erstatten Anzeige wegen Diebstahls. Ist der Diebstahl auf Eisenbahngelände passiert, ist dafür die Bundespolizei zuständig. Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Diese legen Sie dem Zugbegleiter vor. Er stellt Ihnen dann auch eine Fahrpreisnacherhebung (FN) aus, jedoch nur zum Bordpreis. Die Bescheinigung der Polizei stempelt er mit seinem Zangendrucker ab.

Ralf P. Plank, Timo Stephan


6. Was tun, wenn ich etwas im Zug/am bzw. im Bahnhof vergessen habe?

Melden Sie sich sofort am nächstgelegenen Bahnhof, möglichst beim Servicepersonal. Diese können den Zugführer des Zuges anrufen, in dem Sie die Sache verloren/vergessen haben.

Fundsachen aus den Zügen werden am Endbahnhof abgegeben und 7 Tage dort aufbewahrt. Kann in dieser Zeit kein Eigentümer ermittelt werden, wird die Fundsache zur Fundsachenzentrale in Wuppertal weitergeleitet. Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.bahn.de/p/view/mobilitaet/bahnhof/fundservice.shtml

Timo Stephan